Recht

Mythen im Straßenverkehr aufgedeckt

Wie überall im Alltag halten sich auch im Straßenverkehr hartnäckig zahlreiche Mythen. Der Versicherer ARAG hat einige davon auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft.

Mythen im Straßenverkehr aufgedeckt
mid Groß-Gerau - In öffentlichen Parkhäusern dürfen nicht nur Frauen, sondern auch Männer auf Frauenparkplätzen parken. StockSnap / pixabay.com


Wie überall im Alltag halten sich auch im Straßenverkehr hartnäckig zahlreiche Mythen. Der Versicherer ARAG hat einige davon auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft.

Dürfen Männer auf Frauenparkplätzen parken?

Ohne hierbei näher auf die Frage nach der grundsätzlichen Gender-Korrektheit einzugehen, verneinen die ARAG Experten die weit verbreitete Ansicht, es wäre dem männlichen Geschlecht verboten, auf Frauenparkplätzen zu parken. Die Straßenverkehrsordnung kennt nämlich gar keine geschlechterspezifische Unterscheidung bei Parkplätzen. Allerdings gäbe es in privat betriebenen Parkhäusern oder Tiefgaragen spezielle Frauenparkplätze - meist strategisch günstig in der Nähe der Aus- und Eingänge gelegen - für die das individuelle Hausrecht des Betreibers gelte. Der könne ignorante Autofahrer abschleppen lassen.

Müssen schwangere Frauen sich anschnallen?

Grundsätzlich gilt für jeden die gesetzliche Anschnallpflicht. Und da das Verletzungsrisiko bei einem ungebremsten Aufprall nicht nur für die Fahrerin, sondern auch für ihr ungeborenes Kind - beispielsweise bei einem Aufprall des Bauches auf das Lenkrad - enorm hoch ist, müssen sich auch Schwangere anschnallen. Die einzige Ausnahme bestünde, so der Versicherer, wenn ein Attest des behandelnden Arztes einen Grund nenne, der gegen das Anschnallen von Mutter und Kind spräche.

Darf man mit kleinen Autos quer parken?

Smart Fortwo, Toyota iQ oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, wie etwa der Ellenator - es gibt viele kleine City-Flitzer, die aufgrund ihrer geringen Abmessungen selbst quer in Parkplatzlücken passen. Praktisch schon, aber auch erlaubt? Ein klares "Jein" der ARAG Experten. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sagt einerseits, dass Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand parken müssen (Paragraf 12 Absatz 4).
Was in der gängigen Rechtsprechung meist hinzukommt - aber gerne ignoriert wird: Es muss in Fahrtrichtung parallel zur Straße geparkt werden. Gibt es allerdings eine entsprechende Markierung, könnte auch Querparken erlaubt sein. Gleichzeitig gilt zudem das Gebot des platzsparenden Parkens (Paragraf 12 Absatz 6 StVO). Fazit: Ein Parkplatz, zwei Verordnungen, eine Ausnahme. Letztlich komme es daher wohl immer auf den Einzelfall und darauf an, ob das Querparken aufgrund der örtlichen Straßenverhältnisse möglich sei.

Der Artikel "Mythen im Straßenverkehr aufgedeckt" wurde in der Rubrik VERKEHR mit dem Keywords "Recht, StVO, Verkehr, Autofahrer, Parken" von "Solveig Grewe" am 8. September 2023 veröffentlicht.

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