Warum Außenspiegel an Transportern häufiger beschädigt werden
Transporter und Nutzfahrzeuge sind im täglichen Einsatz besonderen Belastungen ausgesetzt. Dabei gehören beschädigte
Ungeliebte Urlaubsgrüße erhält manch ein Autofahrer, der seine Ferien im Ausland verbracht hat. Und solche Bußgeldbescheide sind mittlerweile auch in Deutschland vollstreckbar. Hier einige Tipps, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist.
Ungeliebte Urlaubsgrüße erhält manch ein Autofahrer, der seine Ferien im Ausland verbracht hat. Und solche Bußgeldbescheide sind mittlerweile auch in Deutschland vollstreckbar. Der AvD gibt Tipps, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist. Das Abkommen zur Vollstreckung von Strafen bei Verkehrsdelikten ist auf völkerrechtlicher Basis mittlerweile in 25 Mitgliedsländern umgesetzt.
Vollstreckbar sind rechtskräftig festgesetzte Geldsanktionen, wenn sie wegen Verstößen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs sowie gegen Lenk- und Ruhezeiten erlassen werden. Allerdings muss die Summe mindestens 70 Euro einschließlich eventueller Verfahrenskosten betragen. Zuständig für die Bearbeitung solcher Vollstreckungsanträge ausländischer Behörden ist das Bundesamt für Justiz in Bonn. Es prüft dabei, ob der Betroffene die wesentlichen Verfahrensdokumente in seiner Sprache erhalten hat und so die Möglichkeit hatte, sich gegen den Vorwurf zu wehren.
Einige EU-Mitgliedsländer wie Frankreich, die Niederlande oder Italien verschicken mittlerweile Behördenschreiben sowie Bescheide in deutscher Sprache. Auch wird dem Betroffenen mit einer übersandten Codenummer die Möglichkeit gegeben, die Unterlagen auf den Internetseiten der ausländischen Behörden online einzusehen. Nach durchgeführter Vollstreckung werden die eingeholten Beträge den deutschen staatlichen Kassen gutgeschrieben. Umgekehrt verbleiben von deutschen Behörden im Ausland eingeforderte Bußgelder dort bei den staatlichen Stellen.
Der AvD empfiehlt den Betroffenen, auf im Ausland erhobene Vorwürfe möglichst früh zu reagieren. Um abschätzen zu können, in welchen Situationen Einwände vorgebracht werden sollten, ist juristische Beratung sinnvoll. Ein wichtiger Einwand für den Betroffenen kann die Tatsache sein, das Kraftfahrzeug nicht selbst gefahren zu haben. Der betroffene Halter sollte diesen Einwand unbedingt dem Bundesamt vortragen. Auch die Zustellung eines Bescheides in einer dem Beschuldigten unverständlichen Sprache gilt als Verfahrensfehler und kann das Bußgeld nichtig machen.
Nach Informationen des AvD versuchen verschiede europäische Staaten, Bußgelder durch privates Inkasso beizutreiben. Solche eingeschalteten Firmen wie European Parking Collection oder NIVI haben jedoch keine staatlichen Befugnisse. Sie sind keine Behörden, die nach den Regeln der EU- Bußgeldvollstreckung vorgehen können. Der AvD rät, Zahlungsaufforderungen wegen Verkehrssünden, die von solchen Privatfirmen versendet werden, nicht einfach zu zahlen, sondern sie überprüfen zu lassen.
Der Artikel "Auslands-Knöllchen: Nicht jedes muss bezahlt werden" wurde in der Rubrik AKTUELLES mit dem Keywords "Bußgeld, Urlaub, Polizei, Blitzer" von "Michael Kirchberger" am 27. Juli 2016 veröffentlicht.
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