Recht: Rückwärts ausparken - Besser mal kurz stehen bleiben

,,Wer rückwärtsfährt, hat Schuld' lautet eine alte Faustregel. Aber was gilt, wenn es zu einem Unfall kommt und beide Autofahrer den Rückwärtsgang eingelegt hatten?

Wer rückwärts ausparkt, muss dabei besonders vorsichtig sein, sonst trägt er meist die Schuld an einem Unfall. Touchieren sich zwei Fahrzeuge, die beide rückwärtsfahren, ist die Sache nicht ganz so einfach.

Nur wenn man beweisen könnte, dass man gestanden hat, trägt man keine Schuld. Dabei genügt ein kurzer Tritt auf die Bremse nicht: Entlasten kann sich nur, wer solange steht, dass sein Kontrahent Gelegenheit hat, auf die Situation zu reagieren, zitiert die Versicherung Huk-Coburg aus einem Urteil des Amtsgerichts Erfurt.

In diesem Fall konnte der einzige Zeuge nur bestätigen, dass beide Fahrzeuge fast gleichzeitig rückwärts aus ihren Parklücken herausfuhren und dann zusammenstießen. Die Behauptung des Klägers, er habe gestanden und gehupt, konnte dagegen nicht verifiziert werden. Deshalb muss jeder Autofahrer die Hälfte des Schadens tragen.(AZ 4 C 148/148)

Der Artikel "Recht: Rückwärts ausparken - Besser mal kurz stehen bleiben" wurde in der Rubrik VERKEHR mit dem Keywords "Recht: Rückwärts ausparken" von "Hanne Lübbehüsen/SP-X" am 30. April 2015 veröffentlicht.

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