Porsche setzt bei der Transporlogistik auf alternative Antriebe
Der Sportwagenhersteller Porsche treibt den Ausbau seiner mit alternativen Antrieben ausgestatteten
Üblicherweise kommt ein Falschparker-Knöllchen von der Polizei oder vom Ordnungsamt. Aber nicht immer. Auch private Dienstleister können Parksünder abstrafen. Und dann heißt es zahlen.
Üblicherweise kommt ein Falschparker-Knöllchen von der Polizei oder vom Ordnungsamt. Aber nicht immer. Auch private Dienstleister können Parksünder abstrafen. Und dann heißt es zahlen.
Viele private Parkplatzbetreiber engagieren Aufpasser, die etwa vor Krankenhäusern oder Supermärkten für einen geregelten Betrieb sorgen und unerlaubt langes Parken verhindern sollen. Ein Bußgeld können diese Firmen zwar nicht ausstellen, sie sind ja keine Behörde. Bei ihnen heißt es stattdessen Vertragsstrafe. Und den Vertrag hat der Fahrer abgeschlossen, indem er sein Fahrzeug auf den privat betriebenen Parkplatz abstellte.
Laut ARAG-Experten können sich Ertappte auch nicht mehr damit herausreden, dass sie nicht selbst das Auto abgestellt hätten. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Schließlich könne die Überwachungsfirma meist nur den Halter des Fahrzeugs ausfindig machen. "Wer das Auto tatsächlich gesteuert und falsch geparkt hat, bleibt den Privat-Sheriffs in der Regel verborgen", so die Fachleute.
Wenn der Halter bestreitet, der Parksünder zu sein, muss er als Folge des Grundsatzurteils in Zukunft die anderen möglichen Fahrer nennen. Macht er das nicht, bleibt er selbst auf der Vertragsstrafe sitzen, entschied das Gericht (BGH, Az.: XII ZR 13/19).
Der Artikel "Keine Ausreden mehr für Falschparker" wurde in der Rubrik AKTUELLES mit dem Keywords "Autofahren, Bußgeld, Parkplatz, Ratgeber, Recht" von "Rudolf Huber" am 23. Dezember 2019 veröffentlicht.
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