Ford E-Transit: Schneller laden und weiter fahren
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In der 'fünften Jahreszeit' geht es lustig zu, doch bei Alkohol am Steuer versteht die Polizei auch an Karneval keinen Spaß. Bereits geringe Mengen an Alkohol könnten die Fahrtüchtigkeit erheblich einschränken, warnt der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR).
In der "fünften Jahreszeit" geht es lustig zu, doch bei Alkohol am Steuer versteht die Polizei auch an Karneval keinen Spaß. Bereits geringe Mengen an Alkohol könnten die Fahrtüchtigkeit erheblich einschränken, warnt der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR). Die klare Empfehlung: Das Auto unbedingt stehen lassen, wenn man zu tief ins Glas geschaut hat. Dabei ist auch der Restalkohol am nächsten Tag nicht zu unterschätzen.
Was viele nicht wissen: Bereits mit 0,3 Promille und damit verbundenen Ausfallerscheinungen geht die Rechtsprechung von einer relativen Fahruntüchtigkeit aus, die strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Ab 0,5 Promille Blutalkohol drohen bereits 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister. Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,1 Promille. In diesem Fall wird die Fahrerlaubnis für mindestens ein Jahr entzogen.
Für Fahranfänger in der Probezeit sowie Pkw-Fahrer unter 21 Jahren ist Alkohol absolut verboten. Verstöße werden mit 250 Euro und einem Punkt geahndet. Die Probezeit verlängert sich außerdem von zwei auf vier Jahre und es muss auf eigene Kosten ein spezielles Aufbauseminar besucht werden.
Wer alkoholisiert auf das Fahrrad ausweicht, muss ebenfalls aufpassen: Sind 1,6 Promille erreicht, gilt ein Radfahrer als absolut fahruntüchtig. Neben einem Bußgeld wird eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zur Fahreignung auferlegt und die Fahrerlaubnis kann entzogen werden.
Der Artikel "Karneval: Keine Narrenfreiheit im Straßenverkehr" wurde in der Rubrik VERKEHR mit dem Keywords "Alkohol, Polizei, Auto, Führerschein" von "Andreas Reiners" am 20. Februar 2020 veröffentlicht.
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