Ford E-Transit: Schneller laden und weiter fahren
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'Allgemeine Verkehrskontrolle!' Wer von der Polizei an den Straßenrand gebeten wird, weiß meist nicht genau, was die Gesetzeshüter so alles mit ihm anstellen dürfen. Hier ein Überblick über Rechte und Pflichten des Verkehrsteilnehmers.
"Allgemeine Verkehrskontrolle!" Wer von der Polizei an den Straßenrand gebeten wird, weiß meist nicht genau, was die Gesetzeshüter so alles mit ihm anstellen dürfen. Hier ein Überblick über Rechte und Pflichten des Verkehrsteilnehmers.
Grundsätzlich darf die Polizei jederzeit kontrollieren, ob ein Verkehrsteilnehmer fahrtüchtig und sein Fahrzeug verkehrssicher ist, so die ARAG Experten. Dazu dürfen die Beamten den Autofahrer auch bitten, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Meist geht es dabei um einen Check der Ausweise und der Fahrzeugpapiere und um die Überprüfung des Fahrzeugs - etwa von Beleuchtung, Reifen oder die Gültigkeit von Plaketten.
"Auch die Frage nach Warndreieck, Verbandskasten und Warnweste ist erlaubt und man muss sie vorzeigen", so die Fachleute. Weil diese Gegenstände oft im Kofferraum liegen, sind sie ein guter Vorwand für die Beamten, einen Blick ins Wageninnere zu werfen. Denn das dürfen sie im Rahmen einer normalen Verkehrskontrolle eigentlich nicht: Offiziell ist dazu ein richterlicher Durchsuchungsbefehl nötig.
Wer sich den Anweisungen der Polizeibeamten widersetzt, muss mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen, wer weiterfährt, obwohl er herausgewunken wurde, begeht zwar keine Fahrerflucht, kann aber mit 70 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Was viele nicht wissen: Sowohl das Pusten in ein Alkotest-Gerät, als auch die Überprüfung der Pupillenreaktion mit einer Taschenlampe oder ein Urintest sind grundsätzlich freiwillig. Allerdings raten die Experten, ein Nein gut zu überlegen. Denn wer sich weigere, müsse unter Umständen mit auf die Polizeiwache, um dort eine Blutprobe abzugeben.
Der Artikel "Das darf die Polizei kontrollieren" wurde in der Rubrik VERKEHR mit dem Keywords "Autofahren, Verkehr, Polizei, Ratgeber" von "Rudolf Huber" am 27. August 2018 veröffentlicht.
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