Ford E-Transit: Schneller laden und weiter fahren
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Seit zehn Jahren gibt es in Deutschland das Begleitete Fahren mit 17 (BF17). Und es ist ein echtes Erfolgsmodell. Laut Bundesanstalt für Straßenwesen verursachen Teilnehmer am Begleiteten Fahren 29 Prozent weniger Unfälle als Führerschein-Neulinge, die dieses Angebot nicht genutzt haben.
Seit zehn Jahren gibt es in Deutschland das Begleitete Fahren mit 17 (BF17). Und es ist ein echtes Erfolgsmodell. Laut Bundesanstalt für Straßenwesen verursachen Teilnehmer am Begleiteten Fahren 29 Prozent weniger Unfälle als Führerschein-Neulinge, die dieses Angebot nicht genutzt haben.
Bereits mit 16,5 Jahren dürfen Jugendliche Fahrstunden nehmen. Die theoretische Prüfung dürfen sie drei Monate vor ihrem 17. Geburtstags ablegen, die praktische Prüfung einen Monat vorher. Die Fahrerlaubnis für das Begleitete Fahren gibt es dann zum 17. Geburtstag. Bis zur Volljährigkeit darf der Fahranfänger damit in Begleitung eines Erwachsenen mit Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führen. Zum 18. Geburtstag gibt es dann automatisch ein normales Führerscheindokument. "Die Probezeit beträgt auch für BF17-Teilnehmer zwei Jahre, endet also mit 19 Jahren", so die ARAG Experten.
Begleiten darf, wer seit mindestens fünf Jahren durchgehend eine Fahrerlaubnis besitzt und mindestens 30 Jahre alt ist. Wer mehr als einen Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg hat, kommt nicht in Frage. Und: Auch für die Begleitperson gilt die 0,5-Promille-Grenze. Die "ständigen Begleiter" müssen bereits auf dem Führerschein-Antrag eingetragen werden. Der Experten-Rat: Je mehr, desto besser, damit Fahranfänger bei möglichst vielen Gelegenheiten Fahrpraxis sammeln können.
Auslands-Trips bleiben BF17-Teilnehmern mit Ausnahme von Österreich verwehrt. Und: Wer unbegleitet fährt, muss nicht nur die Fahrerlaubnis wieder abgeben. Es setzt auch ein Bußgeld und die Probezeit wird verlängert.
Der Artikel "Erfolgsmodell Begleitetes Fahren" wurde in der Rubrik VERKEHR mit dem Keywords "Führerschein, Ratgeber, Autofahren, Fahrschule" von "Rudolf Huber" am 17. August 2018 veröffentlicht.
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