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Bei winterlichen Straßenverhältnissen sollten Autofahrer besonders aufmerksam fahren, denn es besteht kein Rechtsanspruch auf geräumte Straßen. Die Räum- und Streupflicht von Städten und Gemeinden gilt laut ADAC nur bei besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, auf Radwegen existiert sie meistens nicht. Ist ein Radweg nicht befahrbar, darf der Fahrradfahrer trotz einer Radwegbenutzungspflicht auf der Straße fahren.
Da sich bei schwankenden Temperaturen rund um den Gefrierpunkt ständig die Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche ändern kann, lautet die Devise für Autofahrer: Größeren Abstand halten, sanft bremsen und gefühlvoll lenken.
Der ADAC rät dringend davon ab, Winterdienstfahrzeuge im Einsatz zu überholen - denn vor Räum- und Streufahrzeugen ist die Fahrbahn häufig gefährlich glatt. Wer zu nah auffährt, muss mit einer Mischung aus Salz und Schnee rechnen, was die Windschutzscheibe verschmieren und die Sicht beeinträchtigen kann. Die Faustformel für den Sicherheitsabstand lautet: mindestens halber Tacho. Achtung: Streusalz kann die Reibung zwischen Bremsscheibe und Bremsbelag beeinflussen und so die Bremswirkung verringern. Um die Salzschicht auf den Bremsscheiben abzuschleifen, sollte man ab und zu leicht anbremsen. (ampnet/jri)
Der Artikel "Kein Rechtsanspruch auf geräumte Straßen" wurde in der Rubrik VERKEHR mit dem Keywords "Winter, ADAC, Räumpflicht, Streusalz" von "ampnet" am 8. Februar 2018 veröffentlicht.
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