Leistungsbefreiung?: Markante Info auf Versicherungsschein ist Pflicht

2012-08-03 Der gesetzlich vorgeschriebene ,,auffällige Hinweis" darauf, dass eine Versicherung (hier eine Kfz-Haftpflichtversicherung) von ihrer Leistungspflicht befreit ist, wenn die erste Prämie nicht rechtzeitig überwiesen wurde, ,,muss regelmäßig bereits auf der Vorderseite des Versicherungsscheins angebracht sein. Ist das nicht der Fall, dann genügt der Versicherer seiner Ankündigungspflicht auch noch dann, wenn er die Warnung durch Fett- oder Großdruck auf einer späteren Seite ausspricht. Ein Fettdruck genügt dabei aber wiederum nicht, wenn im Umfeld dieses Textes weitere fettgedruckte Informationen angebracht sind und dadurch die Warnung abgeschwächt und deshalb vielleicht nicht zur Kenntnis genommen wird. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Naumburg (OLG Naumburg, 4 U 94/10). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)

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